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Presseanfrage von Rundblick Unna vom 05.09.2019 bzgl. Evakuierung der Wohnhäuser Töddinghauser Straße 135/137

mit meinen Antworten vom 06.09.2019

 

1. Aus unserer Redaktion vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der Bauherr der Turmarkaden am 18. 4. 2019 bei der Stadt Bergkamen eine Anzeige zum Abriss der Flurstücke 862, 863 und 864 gestellt hat. Die Stadt reagierte nicht, somit wurde der Abriss (neue Gesetzeslage seit 2019) mit Ablauf von vier Wochen Frist freigegeben mitsamt den genannten Flurstücks 863, das dem Investor der Turmarkaden nicht gehört.

Die Ausgangsbeschreibung ist nur zum Teil richtig:
Zutreffend ist, dass der Abbruch der Turmarkaden entsprechend dem neuen Recht lediglich angezeigt und nicht genehmigt werden musste.
Unzutreffend ist die Behauptung, die Stadt habe nicht reagiert. Die Stadt hat die Abbruchanzeige an die Träger Öffentlicher Belange weitergeleitet, damit von dort zuständigkeitshalber reagiert werden kann, wie z. B. hinsichtlich Entsorgungsfragen durch die untere Abfallbehörde, den Kreis Unna. Die Stadt hat i. ü. den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt, so dass nach einem Monat mit den Arbeiten begonnen werden durfte.
Unzutreffend ist ferner die Behauptung, der Abbruch sei damit freigegeben worden für nicht dem Eigentümer der Turmarkaden gehörende Grundstücke. Die Eigentumsgrenzen sind in diesem Fall nicht identisch mit den Grenzen der Flurstücke. Ein kleiner Teil der Turmarkaden steht auf einem kleinen Teil des Flurstücks 8-863.

 

Meine (d.h. Rundblick Unna)  Fragen dazu:

a) War und ist diese Abrissgenehmigung für ein nicht zum Grundstück gehörendes Teilstück der Stadt bekannt/bewusst?

Der Umfang eines Bauvorhabens wird stets durch den Bauherrn, den Antragsteller oder den Anzeigenden bestimmt. Hierzu gehört auch die Festlegung des sogenannten Baugrundstücks durch Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück bzw. Flurstücken. Richtig ist, dass Teil der Anzeige auch das Flurstück 8-863 war, da – wie schon ausgeführt - ein Teil der Turmarkaden auch auf diesem Flurstück steht.
Im Übrigen, eine Abrissgenehmigung wurde nicht erteilt, da diese gesetzlich entfallen ist.

 

b) Wird der Bauherr mit dieser ihm vorliegenden Genehmigung nunmehr die Wohnhäuser auf dem betreffenden Flurstück 863 abreißen (dürfen)?

In der Bundesrepublik Deutschland darf kein Privater ohne Einwilligung des Eigentümers fremdes Eigentum beseitigen.
Der Anzeige der Beseitigung von Anlagen ist ein Auszug einer Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens beizufügen. Aus diesem geht also hervor, welche Anlagen abgebrochen werden.
Im Fall der Turmarkaden gilt: Ein Abbruch der Wohnhäuser auf dem Flurstück 8-863 ist nicht angezeigt worden und damit nicht Umfang der Maßnahme.
Und nochmals: eine Abrissgenehmigung wurde nicht erteilt.

 

c) Ist durch die bereits laufenden Arbeiten unter dem Gebäude Nr. 137 die Sicherheit des Wohnhauses/der Wohnhäuser gefährdet? Wurde die Statik hinreichend überprüft?

Bei einer Abbruchanzeige ist durch einen qualifizierten Tragwerksplaner untersuchen und bestätigen zu lassen, dass die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, gewährleistet ist.
Diese Bestätigung liegt vor.
Zudem wird durch diesen qualifizierten Tragwerksplaner die Abbruchmaßnahme überwacht.

 

2. Zusammen mit dem Antrag auf Abriss hat die Interra Überbauungspläne für das Flurstück 863 bei der Stadt eingereicht; auch dies liegt uns schriftlich vor. Wieso hat die Stadt dies im Vorfeld abgestritten?

Pläne zur Überbauung der Flächen der Wohnhäuser sind der Stadt nicht bekannt. Die Planentwürfe des Investors beziehen sich ausschließlich auf die Grenzen der bisherigen Turmarkaden und gehen nicht darüber hinaus. Wie bereits ausgeführt, liegt ein kleiner Teil der südlichen Eigentumsgrenze auf einem kleinen Teil des Flurstücks 8-863, ohne aber in das Eigentum der Wohnhäuser einzugreifen.
Diese Planungen des Investors waren Teil der öffentlichen Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung am 04.12.2018 und wurden dort vom Investor vorgestellt. Der Investor hat zudem mehrfach öffentlich betont, dass sich an den Grenzen seiner Planungen nichts geändert hat.

 

3. Am 15. 5. 2019 wurde den Bewohnern um 11.30 Uhr mitgeteilt, dass die Räumung wegen erheblicher Brandschutzmängel sofort erfolgen müsse. Zum selben Zeitpunkt fand im Rathaus eine Sitzung unter Leitung der Sozialdezernentin Frau Busch statt, in der es um die Räumung Töddinghauser Straße ging. Laut vorliegendem Protokoll wird - wegen zu hohen Risikos und ohne dies zu untermauern und zu bezeichnen - die Räumung für den 16. 5. 19 angeordnet, allerdings war diese bereits im vollen Gange, "ohne" Ordnungsverfügung.  Wie steht die Stadt zu dem im Raum stehenden Vorwurf der Urkundenfälschung?

Der Vorwurf der Urkundenfälschung steht bislang keineswegs im Raum. Ein solcher Vorwurf würde jeder Grundlage entbehren und wird daher entschieden zurückgewiesen.

Am 15.05.2019 wurde nach Anhörung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft eine Ordnungsverfügung mit Nutzungsuntersagung und Räumung der Wohngebäude wegen brandschutztechnischer Mängel erlassen und dem Verwalter persönlich übergeben. Die anwesenden Bewohnerinnen und Bewohner wurden mündlich und durch Handzettel informiert.

Die einzelnen Duldungsverfügungen sind den Mietern dann am 16.05.2019 bekannt gegeben worden.
Zeitliche Verzögerungen zwischen Vollziehung der Maßnahmen und persönlicher Kenntnisnahme einzelner Schriftstücke sind im Bereich der Gefahrenabwehr weder ungewöhnlich noch rechtswidrig.
Eine rechtswirksame Anordnung im Bereich der Gefahrenabwehr kann mündlich getroffen werden und zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich bekannt gegeben werden.

 

 

4. Wie steht die Stadt Bergkamen zu den - nach wie vor im Raum stehenden - Feststellungen des Brandschutzgutachters, ltd. Branddirektor a.D. Klaus Jürgen Schäfer, dass die Ordnungs- und Duldungsverfügung zur Räumung am 15. 5. 2019 "schwer mangelhaft" und das darin aufgeführte Risikoszenarion "unhaltbar" war?

Die frei erfundenen Behauptungen des Brandschutzberaters der Eigentümerseite, Klaus Jürgen Schäfer aus Dortmund, stehen keineswegs mehr im Raum, sondern sind in der Zwischenzeit klar widerlegt worden.

Nachdem bereits der von dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft  beauftragte unabhängige Brandschutzsachverständige der PlanungsgruppeK aus Unna am 27. 05. 2019 die Richtigkeit der Entscheidung der Stadt klar bejaht hatte, wurde nunmehr durch die gutachterliche Stellungnahme vom 03. 09. 2019 des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Brandschutz, Dr.-Ing. Dirk Hagebölling aus Coesfeld die Bewertung und die Entscheidung der Stadt nochmals eindeutig bestätigt.
In den Wohngebäuden bestand im Zeitpunkt der Räumungsverfügung Lebensgefahr wegen erheblicher brandschutztechnischer Mängel. Diese Mängel sind auch zum jetzigen Zeitpunkt noch immer nicht vollständig beseitigt.

Die Verfügung der Stadt vom 15. 05. 2019 ist rechtmäßig ergangen und wurde inhaltlich vollumfänglich bestätigt.

 

5. Ist von Seiten der Stadt Bergkamen vorgesehen, den Bewohnern/Eigentümern der betreffenden Wohnungen in irgendeiner Form eine Entschädigung zukommen zu lassen (z. B. Teilerstattungen der Unterkunftskosten, Umzugshilfe beim Wiedereinzug etc.).

Da zwischenzeitlich durch Herrn Dr.- Ing. Dirk Hagebölling erneut die Richtigkeit der angeordneten Maßnahme bestätigt wurde, besteht weiterhin keine Verpflichtung zu einer Kostenerstattung durch Geld der Steuerzahler für die Eigentümer bzw. Bewohnerinnen und Bewohner der Töddinghauser Str. 135/137. Die Verfügung ist rechtmäßig ergangen. Die Stadt Bergkamen trifft keine Ausgleichspflicht.
Über das Nutzungsentgelt und die Verbrauchskosten in der städtischen Einrichtung, die eigentlich nur für eine kurzzeitige Unterbringung vorgehalten wird, wurde bisher von Seiten der Stadt nicht abschließend entschieden.

 

Schlussendlich bin ich als Bürgermeister der Stadt Bergkamen ausgesprochen froh, dass jetzt endlich ein Ende der Räumung absehbar ist.
Sowohl die Wohnungseigentümer als auch die Mieterinnen und Mieter haben viel ertragen müssen.
Mit einer Abkehr von der Konfrontation und Rückkehr zu einer kooperativen Haltung ist nunmehr eine gute Basis vorhanden, dass die notwendigen Restarbeiten in den Wohngebäuden nach Beauftragung der Fachfirmen zügig erledigt werden.
Ziel der Stadtverwaltung war immer, möglichst schnell die Häuser wieder freigeben zu können. Diesem Ziel sind wir nun ein ganzes Stück näher gekommen.

 

Roland Schäfer
Bürgermeister



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